Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

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Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht müsse nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt wer- den, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.

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