E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen
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Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall-Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

Hinweis:

Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt, können sich die Kunden von Tesla Motors nicht darauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das deutsche Eich- recht verstoßen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert und nicht sanktioniert“.

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