Beschluss des Bundesfinanzhofs
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Datum

Mit Beschluss vom 29.03.2022 stellt der Bundesfinanzhof zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) folgende Leitsätze auf:

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerk- mal in § 21 EStG Einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.
  2. Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sogenannte Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzel- fall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Hinweis:

Ob der Vermieter tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich. Infolgedessen ist eine oftmals geforderte Totalgewinnprognose hinfällig.

Motive eines Vermieters, aus denen Verluste entstehen, spielen keine Rolle. „Subjektive Elemente sind nicht Bestandteil der Einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht“, so der Bundesfinanzhof.

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