Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z.B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietszahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.
Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.
Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022:
Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z.B. Ehegatte/Lebenspartner,Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühstens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.
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