Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergartenbeiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.
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