Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.
Hinweis:
Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.
Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.
Hinweis:
Maßgeblich ist ƒ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich um einem Sportverein ohne Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.
Daher ist bei derartigen Leistungen fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der ƒƒ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.
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