Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. So entschied das Amtsgericht Konstanz.
Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung seiner Vermieter (Eigentümer) an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini- Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthält eine sog. Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stellt die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird. Ohnehin ist dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage ist erheblich wahrnehmbar. Es liegt eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.
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