Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff „Progressionsvorbehalt“. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.
- inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Auslandseinkünfte.
- ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
(§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens – DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).
- Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.
Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:
Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen: 30.000 Euro
abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte: -10.000 Euro
zu versteuern bleiben: 20.000 Euro
Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %) 1.960 Euro
Steuersatz für 30.000 Euro (15,7 %) (4.710 Euro)
Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro
3.140 Euro
Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes 1.180 Euro
Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen.
Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.
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