Am 30.09.2023 beginnt der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden zwischen 119 Staaten. Über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält das örtlich zuständige Finanzamt dann im Wege des automatisierten Datenaustauschs Kontendaten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittstaaten, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der Länder ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.02.2023 (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051) enthalten.
Wenn die Pflicht besteht, die aus den Finanzkonten resultierenden Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, anzugeben, dies aber unterblieben ist, kann daraus ggf. eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung resultieren. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige läuft jedoch ins Leere, wenn die Steuerstraftat entdeckt war. Davon ist wohl nach einer Meldung der ausländischen Finanzbehörde an das BZSt auszugehen.
Umgekehrt erhalten auch ausländische Finanzbehörden über das BZSt Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen nicht unbekannt ist, sollten im Ausland Steuerpflichtige ihre Erklärungen im Ausland überprüfen (lassen).
Die Motive für ein Finanzkonto im Ausland können unterschiedlich sein. So sind aus der Vor-BREXIT-Zeit Fälle von ehemaligen Studierenden bekannt, die ein Konto im Vereinigten Königreich einrichteten. Britische Banken vergaben seinerzeit großzügig Studienkredite, wenn ein Bankkonto im Vereinigten Königreich bestand. Durch eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben der Bankenaufsicht dürften diese Konten inzwischen nahezu vollständig aufgelöst sein. Zinseinkünfte können jedoch möglicherweise nicht angegeben worden sein. Hier sollte eine Nachdeklaration geprüft werden. Ebenfalls nicht ungewöhnlich sind Konten im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien.
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